Beerdigung nach Selbstmord, Hessen 1872

Guten Tag! Habe mit Schrecken entdeckt, dass Johannes Peter Sattler sich erhängt hat und dass dies im KB kommentiert wird: http://www.archion.de/p/da6abc6a79/

Die Beerdigung erfolgte nach gerichtlichem Beschluss. Weiss jemand welche Regelungen es zu der Zeit für solche Situationen gab? Finde nichts im Internet.

Mit den besten Wünschen für die Osterzeit
Emerence
 
Hallo Emerence,

durch ähnliche Fälle bei meinen eigenen Nachforschungen ist mir folgendes bekannt:

Die Leichname wurden beschaut/obduziert und nach gerichtlicher Freigabe meist an der Friedhofsmauer ohne Zeremonien mehr verscharrt, als begraben...

Viele Grüße Ute
 
Angaben dazu finden sich in dem Werk von Ludwig Büff (Bearbeiter); Kurhessisches Kirchenrecht, Kassel 1861, S. 508 f. Dort heißt es:
"Der Todtenhof hat die kirchliche Bestimmung, die Verstorbenen der Gemeinde zu versammeln [...]. Diese Bestimmung [...] schließt von selbst aus alle, die der Gemeinde nicht angehören, resp. schon bei Lebzeiten excommunicirt sind, und sodann diejenigen, welchen die Kirche, und diejenigen, welchen der Staat ein Begräbniß verweigert. Diese letzteren werden außerhalb des Todtenhofs verscharrt, wie namentlich [...]
2) Selbstmörder, wenn ihnen die Einscharrung außer dem Todtenhof zuerkannt worden ist.
Dazu kommen die Leichname derer, welche in den Wintermonaten von October bis März einschließlich auf die Anatomienach Marburg geliefert werden, und zwar [...] Derjenigen, welche wegen begangener Sünden und Laster, aus Eitelkeit um Schulden willen oder in der Trunkenheit sich das Leben nehmen [...]."
 
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