Guten Tag,
wenn Sie auf eine auch nur ansatzweise zutreffende Beantwortung Ihrer Frage Wert legen, dann ist es dringend angesagt, "Ross und Reiter" zu benennen.
Sprich:
1) Wann, wo und von wem wurde diese "Geburtsurkunde" ausgestellt?
2) Wie lautet der genaue Inhalt zum angeblichen Kindsvater, der Name des Kindsvaters ist dabei unerheblich?
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Ganz global ist z.B. hinzuweisen auf das "Preussische Landrecht" ----
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Zweyter Theil, Zweyter Titel, hg. von Hans Hattenhauer/Günther Bernert, 2. Aufl., Neuwied u.a. 1994, S. 390, 407 ff.:
[ist als Digitalisat im Internet verfügbar]
„Allgemeine Rechte ehelicher Kinder.
§. 58. Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand führen den Namen des Vaters.
§. 59. Sie erlangen die Rechte seiner Familie und seines Standes, in so fern letztere durch die bloße Geburt fortgepflanzt worden.
§. 60. Sie sind eben der Gerichtsbarkeit, wie der Vater, unterworfen, und bleiben darunter auch nach seinem Tode, so lange sie diesen Gerichtsstand auf eine gesetzmäßige Art nicht verändert haben.“
„Von den Kindern aus einer Ehe zur linken Hand [...]
§. 557. Kinder aus einer Ehe zur linken Hand führen nicht den Namen des Vaters.
§. 558. Sie treten nicht in seine Familie, und können auf die Vorrechte seines Standes und Charakters keinen Anspruch machen. [...]
§. 612. Unehelich geborne Kinder, welche weder durch eine nachfolgende Verheirathung der Aeltern, noch durch richterlichen Ausspruch, noch durch Legitimation, die Rechte der ehelichen erlangt haben, können von dem Vater bloß Unterhalt und Erziehung fordern.“
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"Ehe zur linken Hand" - siehe z.B. hier:
de.wikipedia.org
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Aus dem oben zitierten § 612 ist klar und eindeutig ableitbar, daß uneheliche Kinder sehr wohl den Namen ihres Vaters führen können.
Aber wie gesagt, bitte...... "Ross und Reiter" ...... nennen.
Danke und Gruss,
Vera