Lesehilfe KB Frei-Laubersheim: Luth vs. Ref - anno 1775

Guten Abend, ein einziges Wort kann ich nicht entziffern... Es liest sich so ein bisschen wie "Bereinigen" aber so ganz passen die letzten Silben nicht dazu.
Viewer

Ich lese also:
"1775
den 29ten July morgends 1 Uhr verschied Anna Barbara gebohrene Eberhardin, lutherischer Religion, des
gemeindsmanns Phillilpp Matthes Ehefrau, mit dem sie in der Ehe ge-
lebet 55 Jahr, und wurde den 30tem ejusdem nachmittags begraben.
NB: der hießige Probst und Pastor H: Pater Martin, der vor ohngefehr einem jahr
in einer gelegenheitlichen unterredung gegen mich behaupten wolte, das
ihm das reht zustände die hießigen Lutherische zu begraben, machte dies
mal gar keine einwendungen, und wird auch in die Zu kunft
keine machen, weil ich ihn aus der religionsdeclaration $28 et 32 (37?)
pag. 17 et 19 belehrte, das die anverwandten eines verstorbenen Lutherischen
das recht hätten ihren Todten durch einen ihrer geistlichen begraben
zu laßen. Unßere Streittigkeit über das recht
die Lutherischen zu begraben könte uns beyde daher nur das accidens B...?
--- ?
unter uns solte also dießen actum verrichten, der dazu aufgefordert
wurde."


Ich weiß, dass ein einziges fehlendes Wort historisch gesehen ohne Bedeutung ist, und doch wüsste ich gerne ... Denn viele offiziell dokumentierte Streitigkeiten gab es nicht zwischen den Konfessionen in diesem Dorf. Um so interessanter, dass ein Pfarrer sich hier so auslässt.

Danke vielmals!
 
1775
den 29ten morgends 1 uhr verschied Anna Barbara des h gebohrene Eberhardin, lutherischer Religion, des
gemeindsmanns Phillipp Matthes Ehefrau, mit dem sie in der Ehe ge-
lebet 55 Jahr, und wurde den 30ten ejusdem nachmittags begraben.
NB: der hießige Probst und Pastor H: Pater Martin, der vor ohngefehr einem jahr
in einer gelegenheitlichen unterredung gegen mich behaupten wolte, das
ihm das recht zustünde die hießigen Lutherischen zu begraben, machte dies
mal gar keine einwendungen, ob aber und wird auch in die Zu kunft
keine machen, weil ich ihn aus der religionsdeclaration $28 et 32 (37?)
pag. 17 et 19 belehrte, daß die anverwandten eines verstorbenen Lutherischen
das recht hätten ihren Todten durch einen ihrer geistlichen begraben
zu laßen. Unßere Streittigkeit über das recht
die Lutherischen zu begraben könte uns beyde daher um das accidens Bringen
derjenige
unter uns solte also dießen actum verrichten, der dazu aufgefordert
wurde.
 
DANKE! Das war ja "postwendend"!!!

Vielen Dank. Ich knabbere gerade noch an dem Rest, den ich beinahe ignoriert hätte. Diese zweite Passage ist noch schwieriger. Ich bringe ein ein paar Minuten den zweiten Teil. und hoffe auch hier auf Unterstützung von den begabten Dechiffrierern.
 
Warum auch immer: den zweiten Abschnitt kann ich kaum entziffern. Soweit bin ich gekommen:

Gewiß ein beidiger beweiß beyden, die die armuth schwören und doch, gern
alles leben/haben wollen verständiht könten. Die Churfürstl. Verordnungen anni
1721 et 1735 die Parochiae actus an solchen orten, die an keine .?.
Pfarrer angewießen sind, betrefend, fierzehn Erste weißung geb...
...! ich habe sie weder bey der inspection noch bey anderen Pfarreyen erfragen könen. NB: Endlich habe ich ...=.. des Kurfürstl. Geh.. Verord-
nung erhalten. S.. sind zum vortheil der refor: und ... im groß Kurf. bey...


Herzlichen Dank für eure Unterstützung!
 
Gewiß ein beidiger beweiß bey denen, die die armuth schwören und doch, gern
alles haben wollen Vielleicht Könten Die Churfürstl. Verordnungen Von
1721 et 1735 die Parochiae actus an solchen orten, die an keinem(?)
Pfarrer angewießen sind, betrefend, hierin die beste weißung geben
Allein
! ich habe sie weder bey der inspection noch bey anderen Pfarreÿen
erfragen kön̅en. NB: Endlich habe ich Extractus der Kurfürstl. G[nä]dgsten Verord-
nungen erhalten. Sie sind Zum vortheil der refor: und liegen im großen Kirchenbuch
 
Zurück
Oben