...geboren 1918....
http://genwiki.genealogy.net/Datenschutz
[auszugsweises Zitat]
Zugang zu Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern und Archivalien
Für die Einsicht in und Benutzung von Personenstandsbüchern (d. h. Standesamtsregistern), Kirchenbüchern und personenbezogenem Archivgut gelten unterschiedliche Sperrfristen, die im Personenstandsgesetz bzw. in den Archivgesetzen des Bundes, der Länder bzw. der Kirchen festgelegt sind:
Nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz werden die Personenstandsregister nach Ablauf von folgenden Fristen zu Archivgut und sind dann nach archivrechtlichen Vorschriften benutzbar (siehe im Einzelnen den Artikel Personenstandsgesetz):
Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
Geburtenregister 110 Jahre
Sterberegister 30 Jahre
Das Bundesarchivgesetz sieht in § 11 eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder 100 Jahren nach deren Geburt vor.
Meistens ebenfalls zehn Jahre beträgt die Sperrfrist für personenbezogenes Archivgut der Landes- und Kommunalarchive. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Landesarchivgesetzen der einzelnen Bundesländer.
Die Kirchliche Archivordnung (KAO) der kath. Kirche sieht Sperrfristen von 30 Jahren nach Tod bzw. 120 Jahren nach Geburt vor.
Ähnliche Sperrfristen finden sich auch in den Archivgesetzen der evgl. Landeskirchen; vgl. den Artikel Alles_was_Recht_ist.
[Zitat Ende]
...wegen Schluchsee....
http://genwiki.genealogy.net/Schluchsee
Ferner siehe hier im Portal....
https://www.archion.de/de/familienforschung/einstieg-in-die-familienforschung/
[auszugsweises Zitat]
Durch das Personenstandsgesetz, das zum 1.1.
1876 in Kraft trat (der Zeitpunkt weicht in den einzelnen deutschen Ländern z. T. voneinander ab), wurden die
Standesämter mit der Beurkundung aller Personenstandsfälle beauftragt. Für die Zeit vor dem Personenstandsgesetz sind die Kirchenbücher die maßgeblichen Quellen zur Familienforschung.
[Zitat Ende]