wegen einzuhaltender Schutzfristen siehe nachfolgender Auszug aus dem Archivgesetz für die Evangelische Kirche von Kurhessen Waldeck
§ 10
Schutzfristen
( 1 ) 1 Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. 2 Unterlagen, die einer besonderen Geheimhaltung bedürfen, können erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden.
( 2 ) 1 Unbeschadet dieser generellen Schutzfristen darf personenbezogenes Archivgut, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf natürliche Personen bezieht, frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person benutzt werden. 2 Ist der Todestag nicht festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. 3 Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehen der Unterlagen. 4 Bedarf das personenbezogene Archivgut einer besonderen Geheimhaltung, kann die Schutzfrist um 30 Jahre verlängert werden.
BG, Vera