Begriff der Majorennität

Ich habe eine Frage zum Begriff der Majorennität.

In Kirchenbüchern gibt es bei Sterbeeinträgen die Spalte der Hinterlassenen, in der manchmal etwas steht wie „2 majorenne Kinder, 1 minor. Kind“
Handelt es sich dabei um die bürgerliche oder kirchliche Mündigkeit?
Ich weiß, dass die Mündigkeit im Mittelalter zwischen 12-14 Jahren lag, sie aber seit dem 15. Jahrhundert mit der Rezeption des römischen Rechts „staatlicherseits“ in vielen Regionen auf 25 Jahre heraufgesetzt wurde. Auch ist mir bekannt, dass die Großjährigkeit erst 1870 (Preußen) bzw. 1876 durch ein Reichsgesetz auf 21 Jahre gesenkt wurde.
Aber hier handelt es sich ja um ein Kirchenbuch. Und in der Kirche erhalten die Mitglieder ihre Mündigkeit durch die Konfirmation (d.h. mit ca. 14-15 Jahren), was sich u.a. durch die Abendmahlszulassung, die Übernahme eines Patenamts etc. zeigt.
Mit anderen Worten sind die majorennen Kinder ca. 14/15 oder über 25?
Ich frage auch deshalb, weil sich die Suche nach Abkömmlingen damit ein wenig einschränken ließe.:)

Ich bin gespannt auf die Antwort...
Beste Grüße
Anette
 
Gegenfrage:

Über welche Zeit reden Sie bitte?
In welcher Region finden Sie diese KB bitte?

Wenn Sie sich auf die "kirchliche Mündigkeit" beziehen, haben Sie sich dann einmal gefragt, was diese beinhaltet?
Und aus welchem Grund sollte ein Kirchenbuchführer, der die "kirchliche Mündigkeit im Auge hat", im KB festhalten, ob hinterlassene Kinder majorenne oder minorenne sind?

BG, Vera
 
Nach meiner Erfahrung kann man die Majorennität nicht unbedingt an einem Alter festmachen.
Meist bezieht es sich auf "wirtschaftlich selbständig".
 
Sie suchen anscheinend mehr in Sachsen; ich habe diese Einträge auch oft in Westfalen gefunden, aber noch nicht geprüft, ab welcher Zeit diese Notierungen üblich waren und ob es regionale Anweisungen dafür gab. Und, wenn ja, wie diese aussahen. Leider muß ich dann auf die Suchmaschinen im Internet hinweisen. "Irgendwo" gibt es sicherlich Quellen, die das Geheimnis lüften. Das Thema hat schon viele interessiert:
Bei Suche Schlagworte eingeben evtl:
Anweisungen für das Führen von Kirchenbüchern, minorenn majorenn.
Ergebnisse Beispiele:
https://genwiki.genealogy.net/Minorenn
https://forum.ahnenforschung.net/showthread.php?t=185527

usw. VG.
 
Liebe Ahnenforscher,
zunächst einmal Dank an Sie, abukuthi und Seaotter, für Ihr Hinweise und Hilfen.
Auch Dank an Vera für die Rückmeldung- und hier die Antworten zu Ihren Fragen:
Liebe Vera,
zu deinen Fragen:
1. Ich finde diese Einträge – dort wo ich zur Zeit „unterwegs“ bin – nämlich in Berlin und in der Niederlausitz.
2. Die Zeit ist ca. ab Beginn des 19. Jahrhunderts. (Dies ist auch die Periode, in der ich augenblicklich suche.)
3. Es könnte bei Sterbefällen mehrere Gründe für die Kirchenbuchführer geben, dies aus kirchlicher Sicht einzutragen: z.B.
1. Die Fürsorgepflicht für ihre „Schäfchen“ zu übernehmen. D.h. wenn es nur minore Kinder gibt, sie in ggf. in kirchliche Obhut zu nehmen, oder die Paten ausfindig zu machen (die ja im Taufeintrag stehen).
2. Aus rechtlicher Sicht eine Grundlage für Erbangelegenheiten der majoren aber auch der minoren Kinder zu dokumentieren. Denn sogar schon im Mittelalter gab es selbst das Erbrecht des nasciturus, also des ungeborenen Kindes nach der Maxime „Nasciturus pro iam nato habetur (…)“
3. Oder – und da kenne ich mich nicht aus – ggf. das Vermögen der Verstorbenen für die minoren Kinder zu schützen, zu verwalten, oder gar einzuziehen und für die Kirche in Besitz zu nehmen.

Ich denke - da es wahrscheinlich keine eindeutige Antwort auf die Frage gibt, mit welchem Alter ein Kirchbuchführer ein Kind als minor oder major ansieht -, dass ich halt bei der Suche nach minoren Abkömmlingen meine Zeitspanne erweitern und noch mehr Kirchenbücher durchwälzen muss...:)
Beste Grüße
Anette
 
Dienstanweisungen an die Pfarrer auch durch weltliche Landesherren. Auch im Internet für einige Regionen zu finden. - Erbrecht ungeborener Kinder: das fand ich auch; dies führte z. B. auch dazu, dass sich eine Witwe, die sich neu verheiraten wollte, von einer Hebamme untersuchen lassen mußte, ob die Witwe nicht von ihrem verstorbenen Ehemann geschwängert war. Dieses ungeborene Kind Ansprüche an die Familie ihres tatsächlichen Vaters besaß - oder es nach / in der neuen Ehe der Witwe nicht zu Auseinandersetzungen kommen konnte - z. B. das Kind vom verstorbenen Vater als das Kind des neuen Ehemannes eingetragen wurde und dann unrechtmäßig in das Erbrecht der Familie des neuen Mannes eingreifen konnte. usw. Fürsorgepflicht: sehe ich auch so - wenn niemand da war, mußte die Gemeinde für Unterhalt der Minderjährigen aufkommen - evtl Waisenhaus o. ä. VG.
 
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