Namen unehelicher Kinder

Ich würde gerne ein Thema adressieren, dass etwas am Rande der Kirchenbücher liegt.

Welche Regelungen galten für die Nachnamen unehelicher Kinder?

Bisher habe ich meistens, nee, eigentlich immer, den Namen des Erzeugers als Nachnamen von unehelichen Kindern in den Kirchenbüchern verfolgen können. Natürlich nur, wenn die Mutter den Namen des Erzeugers angegeben hatte. Nun habe ich aber eine Person, die 1823 unehelich geboren wurde (Eddelak / Taufen 1796-1825, S.509, 1824 Nr. 2, Bild 260 rechts), namens Hinrich Haferbeck, Der Name des von der Mutter angegebenen Erzeugers: Hinrich Haverbek (die Schreibweise des Nachnamens variiert leicht von Eintrag zu Eintrag - soweit alles normal).

Geheiratet hat dieser uneheliche Hinrich Haferbeck zwei mal. Er ist jeweils mit dem Nachnamen "Haferbeck" verheiratet worden.
Seine 2. Frau starb 1903. Bei ihr wird plötzlich gesagt: ..... Magdalena Mathilde Friedrichsen, genannt Haferbeck ...
Gestorben ist die Person 1906 mit den Nachnamen seiner Mutter (Friedrichsen) (Eddelak / Bestattungen 1885-1926 S.318, 1906 Nr. 8, Bild 163 links)

Die genauen Links zu den Ereignissen spielen eigentlich keine Rolle, kann ich aber gerne erstellen.
Ich vermute den Wechsel des Nachnamens im Zusammenhang mit den 1874 in Schleswig-Holstein eingeführten Standesämtern.

Die Frage lautet: Weiß jemand, ob mit der Einführung der Standesämter auch eine Regelung für die Nachnamen unehelicher Kinder eingeführt wurde?

Bin gespannt auf eure Rückmeldungen.

Grüße - Dieter
 
Das lag wohl jeweils an der Betrachtungsweise des Pastors. Eddelak liegt im Gebiet der patronymischen Namensgebung.
Da wird in der Regel der Vorname des Vaters/ Mannes zum Nachnamen des Kindes und der Frau/ Witwe. Zwar wurde diese Namenregelung vom dänischen König später untersagt, doch viele Pastoren haben sich nicht danach gerichtet, auch als eine Art Widerstand zur dänischen Herrschaft.
Daher darf man die Namen bei den Einträgen nicht als absolut ansehen. Wenn er als Haferbeck getauft wurde und geheiratet hat, dann ist das nur eine Laune des Pastor beim Sterbeeintrag ihn nach seiner Mutter zu nennen, oder er wollte so nachträglich deutlich machen das er unehelich geboren wurde.
Ab der Einführung der Standesämter wurden die Familiennamen kaum noch verändert, lediglich einige Buchstaben verändern sich z.B. aus Boysen wird Boisen u.a.m Auch das angehängte Schluss s oder die weibliche Namensform mit endung - in oder der Genitiv des Namens führt zu Veränderungen, denn zu Anfang waren die Eintrage handschriftlich und auch die Scheine der Pastoren war handschriftlich und nicht zu vergessen Rechtschreibregeln gab es damals nicht. Wichtig ist daher bei den Einträgen das die Daten zu einander passen auch wenn der Name etwas abweicht, wird es in der Regel die gleiche Familienlinie sein.
 
Ja, soweit alles klar und verstanden. Vielen Dank für die Kommentierung.
Ich bin auf der Suche nach einer Aussage, ob es zum Zeitpunkt der Einführung der Standesämter bestimmte Richtlinien zu den Namen gab. Vielleicht gibt es ja noch weitere Rückmeldungen - mal sehen.
Nochmals vielen Dank.
Dieter
 
Ja, es gab Richtlinien für diese Namensführung.
Bitte beachten, dass diese Richtlinien in den einzelnen Staaten (beispielsweise Preußen, Braunschweig oder Hamburg) jeweils andere wenn auch tendenziell ähnliche waren und auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft traten, ebenso wie auch die Standesämter zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Arbeit aufnahmen. Richtlinien gab es auch schon davor, noch unterschiedlicher natürlich, und vor den Standesämtern gab es regional unterschiedlich auch schon Civilstandsämter und dergleichen.

Zu dem ganzen Thema gibt es umfangreiches Schrifttum und viele Fachleute haben sich mit den aufgetretenen Sonderfällen beschäftigt, etwa bei Auslandsberührung (deutsche Kolonien, Deutsche in anderen Kolonien, Deutsche in Staaten mit anderen Richtlinien nach ihrer Übersiedlung, Nichtdeutsche ...). Da kann man viele Aussagen suchen und finden.

Viel Erfolg, Tonx
 
"...und endlich eine Verfügung der Königlichen Regierung in Schleswig, betreffend Eintragung unehelicher Geborener, vom 12. Oktober 1878 (Standesbeamter 1878 S. 1.): "Bei Eintragung von Eheschließungen und Sterbefällen ist dem bisher in hiesiger Provinz hie und da bestandenen Herkommen, wonach unehelich Geborene auf den Namen des angeblichen Schwängerers der Mutter getauft wurden, Rechnung zu tragen. Wo daher urkundlich nachgewiesen wird, daß dies geschehen, ist in das Register der Name, auf welchen die Person getauft worden, aufzunehmen."

siehe weitergehende Ausführungen in Sigmund Levi, "Vorname und Familienname im Recht", 1888, Seite 22 ff. (bei Google Books einsehbar)
 
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