Nun zum Thema "....wer muss befragt werden / wer muss genehmigen..."
Eingangs gestatten Sie mir das folgende Zitat aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kirchenbuchportal GmbH
[Zitat]
Die Kirchenbuchportal GmbH (im Folgenden „Anbieter“) betreibt das Internet-Angebot „Archion.de“ (im Folgenden „Archion“ bzw. „Plattform“ genannt). Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung von Archion. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Nutzers finden keine Anwendung.
[Zitat Ende]
Im Folgenden werden die Kirchenbuchportal GmbH und Archion begrifflich gleichgesetzt!
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Vertragspartner auch hinsichtlich der Nutzbarkeit von offiziell, vertragskonform, per Download-Funktion heruntergeladenen Digitalisaten sind
ausschließlich:
a) Archion = Anbieter der Digitalisate und
b) Archion Nutzer
Das Vertragshältniss zwischen Beiden wird geregelt durch die AGB -in der jeweils gültigen Fassung- von Archion.
Dabei enthalten die AGB von Archion
keine Nutzungseinschränkung von offiziell, vertragskonform, per Download-Funktion heruntergeladenen Digitalisaten.
[Zitat]
9. Abruf und Download digitaler Inhalte
...
9.3 Zugriff auf digitale Inhalte, Download, Verfügbarkeit, Nutzungsumfang
...
9.3.5. Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters.
[Zitat Ende]
Nochmals: Dieses Vorgesagte gilt ausdrücklich nur -und das ist DER essentielle Aspekt dabei- für offiziell, vertragskonform, per Download-Funktion heruntergeladene Digitalisate!
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Das bestehende vertragliche Verhältniss zwischen Archion und den die Digitalisate an Archion liefernden Archive berührt den Archion Nutzer nicht, weil der Archion Nutzer kein Vertragpartner dieser Archive ist.
Ein solches Vertragsverhältnis "lieferne Archive ---zu--- Archion Nutzer" kommt auch nicht "mittelbar" zustande.
Sollten also im Vertragsverhältniss zwischen Archion und den liefernden Archiven etwaige vom Archion Nutzer zu beachtende Auflagen vereinbart sein, so gelten diese gegenüber dem Archion Nutzer ausdrücklich nur dann(!!), wenn Archion diese etwaigen Auflagen mit dem Archion Nutzer explizit vertraglich vereinbart.
Oder in anderen Worten wie es jüngst von einem der hier beteiligten Archive auf die Frage "..ob heruntergeladene Kirchenbuchauszüge im Rahmen von Veröffentlichungen [im angefragten Fall: ein Buch] genutzt werden dürften..." formuliert wurde:
[Zitat]
...Die Veröffentlichung von Kirchenbuch-Digitalisaten (hier: Kirchenkreis ...) in Archion bestimmen grundsätzlich nur die Betreiber der Webseite....
[Zitat Ende]
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Wer "offiziell per Download-Funktion erzeugte" von Archion bereitgestellte Digitalisate nutzt, ist zudem angehalten die nachfolgenden Zitierhinweise von Archion zu beachten:
www.archion.de
[Zitat]
Wie gebe ich Archion als Quelle an?
Damit Sie zu jedem späteren Zeitpunkt nochmals im Original nachsehen können und damit auch andere Forschenden die Möglichkeit haben, sich auf Ihre Forschungsergebnisse zu verlassen, ist es wichtig, deren Herkunft nachvollziehbar zu machen.
Zitieren aus Kirchenbüchern allgemein
- Quellengattung
- Name der Kirchengemeinde mit Ort
- ggf. Kirchenkreis oder Dekanat
- Art des Amtshandlungsregisters
- Laufzeit des Registers
- ggf. Bandnummer des Kirchenbuches
- Seitennummer der Fundstelle
- zuständiges Archiv
Zitieren aus Kirchenbüchern in Archion
Um aus Archion zu zitieren, ergänzen Sie den allgemeinen Teil (s.o.) einfach um den Archion-Permalink und das Datum an dem Sie den Permalink erzeugt haben.
- Permalink
- Datum der Erzeugung des Permalinks
Beispiel
Kirchenbuch, Tieringen, Taufregister 1558-1875, Band 2, S. 217, Landeskirchliches Archiv Stuttgart, online bei Archion: www.archion.de/p/30d5cffeb1/ (abgerufen am 25.04.2017)
[Zitat Ende]
BG, Vera